Neue Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung
VERORDNUNG (EU) Nr. 461/2010 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2010
über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor.
Die EU-Kommission hat 2010 eine neue Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung sowie die dazugehörigen Leitlinien erlassen. Diese Verordnung ersetzt die bisherige am 31.05.2010 ausgelaufene Kfz-GVO, deren Regelungen für den Vertrieb von Neuwagen für einen Übergangszeitraum von 3 Jahren weitergelten. Für Reparatur- und Wartung sowie den Ersatzteilevertrieb treten die Neuregelungen zum 01.06.2010 in Kraft.
Für den Primärmarkt, also den Verkauf von Neuwagen, hatte die Kommission in ihren Konsultationen keine nennenswerten Wettbewerbsprobleme festgestellt, die eine sektorale Sonderregelung rechtfertigen könnten. Für diesen Bereich gelten daher künftig die allgemeinen Regelungen der Vertikal-GVO. Um den Unternehmen den Übergang zu erleichtern und den markenspezifischen langfristigen Investitionen der Händler Rechnung zu tragen, sollen aber die Vorschriften der bisherigen Kfz-GVO für einen Übergangszeitraum von drei Jahren, also bis zum 31.05.2013, weitergelten. Auch die Leitlinien enthalten für den Übergangszeitraum noch Regelungen für den Neuwagenvertrieb.
Für den Kfz-Anschlussmarkt, also den Vertrieb von Ersatzteilen sowie Reparatur- und Wartungsdienstleistungen, gibt es weiterhin sektorspezifische Sonderregelungen. Hierdurch möchte die Kommission vor allem unabhängige Reparatur- und Wartungsbetriebe beim Zugang zu Ersatzteilen und zu technischen Informationen unterstützen. Die Regelungen für diesen Bereich gelten ab dem 01.06.2010 und laufen bis zum 31.05.2023.
Den neuen Regeln zufolge kommen Vereinbarungen zwischen Kfz-Herstellern und zugelassenen Werkstätten nur noch dann für die Gruppenfreistellung in Betracht, wenn keines der beteiligten Unternehmen einen Marktanteil von mehr als 30% hat. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsrahmen für vertikale Vereinbarungen (Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330 für vertikale Beschränkungen vom 20.April 2010). Auf der Grundlage der neuen Regeln soll laut Kommission ein besserer Schutz vor möglichen Missbräuchen gewährleistet sein, so beispielsweise, wenn ein Kfz Hersteller unabhängigen Werkstätten den Zugang zu technischen Informationen verweigert. Auf diese Weise wird der Wettbewerb zwischen zugelassenen und unabhängigen Werkstätten gestärkt.
Durch die neuen Regeln wird außerdem der Zugang von Werkstätten zu alternativen Ersatzteilen verbessert. Kfz-Herstellern ist es nicht mehr möglich, ihre Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass Wartungsleistungen wie beispielsweise Ölwechsel nur in zugelassenen Werkstätten durchgeführt werden. Gleichwohl bleibt es Kfz Herstellern unbenommen zu verlangen, dass unter die Gewährleistung fallende Reparaturen, für die sie selbst aufkommen müssen, nur von Vertragswerkstätten vorgenommen werden. Laut Kommission entfallen auf Reparaturen schätzungsweise 40% der Gesamtkosten der Fahrzeughaltung.
Weitere Infos zur neuen Kfz GVO
Die Leitlinien zur Kfz GVO finden Sie hier als PDF-Dokument. Die Verordnung selbst ist hier als Kopie abrufbar. Allgemeine Infos zur GVO sind auch bei Wikipedia abrufbar. Die Originaldaten liegen unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:138:0016:0027:DE:PDF auf dem Server der EU.
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